Das Mietrecht gehört zu den konfliktreichsten Bereichen des Zivilrechts. Ob als Mieter oder Vermieter: Streitigkeiten rund um die Wohnung oder Gewerberäume können erhebliche finanzielle und persönliche Auswirkungen haben. Ich berate und vertrete Sie in allen mietrechtlichen Fragen sachkundig, klar und konsequent.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Vermieter können ein Wohnraummietverhältnis nur aus einem berechtigten Interesse gemäß § 573 BGB kündigen, etwa bei Eigenbedarf oder erheblicher Vertragsverletzung durch den Mieter. Die fristlose Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 543 BGB möglich, insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ich prüfe die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung und verteidige Ihre Rechte sowohl als Mieter als auch als Vermieter.
Zahlt ein Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig, entstehen schnell erhebliche Rückstände. Ich mache ausstehende Mietzahlungen außergerichtlich und gerichtlich geltend und begleite Sie durch das gesamte Verfahren bis hin zur Räumungsklage nach §§ 985, 546 BGB. Dabei achte ich auf eine zügige Vorgehensweise, um weiteren Schaden zu begrenzen.
Weist die Mietsache einen Mangel auf, hat der Mieter nach § 536 BGB das Recht, die Miete angemessen zu mindern. Gleichzeitig besteht ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ich berate Mieter bei der rechtssicheren Geltendmachung von Mängelansprüchen und unterstütze Vermieter dabei, unberechtigte Minderungen abzuwehren und Streitigkeiten über den Zustand der Mietsache zu klären.
Nebenkostenabrechnungen sind häufig Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Ich prüfe, ob die Abrechnung formal und inhaltlich ordnungsgemäß ist, ob die abgerechneten Positionen vertraglich vereinbart und nach § 556 BGB umlagefähig sind und ob Fristen eingehalten wurden. Sowohl Nachforderungen als auch Rückzahlungsansprüche setze ich für Sie konsequent durch.
Eine Mieterhöhung im Wohnraummietrecht ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB zulässig, insbesondere im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete und unter Beachtung der Kappungsgrenze. Ich prüfe, ob ein Mieterhöhungsverlangen formell und materiell wirksam ist, und berate Sie, ob eine Zustimmung rechtlich geboten oder eine Ablehnung berechtigt ist.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen, den Zustand der Wohnung und die Rückzahlung der Mietkaution. Ich prüfe, ob Kautionseinbehalte berechtigt sind, ob Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten und setze Ihre Ansprüche auf Kautionsrückzahlung durch.
Auch im gewerblichen Mietrecht berate und vertrete ich Sie umfassend, etwa bei der Vertragsgestaltung, Verlängerungsoptionen, Betriebspflichten oder der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen nach Vertragsende.
Ich vertrete sowohl Mieter als auch Vermieter und kenne die Interessenlage beider Seiten. Das ermöglicht mir eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und eine zielgerichtete Strategie von Anfang an.
Nehmen Sie Kontakt auf. Ich berate Sie gerne.